Satzung

DES VEREINS DER ELTERNINITIATIVE SPATZENNEST e.V.

IN GROSS GLIENICKE

§1 Name des Vereins, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Elterninitiative Spatzennest e.V.", er ist im Register­gericht Potsdam unter der Nr. VR 881 registriert. Als eingeschriebener Verein ist die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anerkannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 14476 Groß Glienicke, Tristanstraße 58.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung einer theoretischen und praktischen pädagogischen Tätigkeit bei der Betreuung von Kindern. Der Verein übernimmt als freier Träger eine Kindertagesstätte. Er tritt für den weiteren Erhalt dieser Einrichtung ein, sorgt für eine liebevolle und optimale Betreuung der Kinder in dieser Einrichtung, bemüht sich um eine ausgewogene und qualitativ anspruchsvolle pädagogische Arbeit. Er versteht sich als Förderer neuer Wege in der Arbeit mit Kindern und einer ständigen pädagogischen Vervollkommnung.

    Daneben geht sein Wirken dahin, die Einrichtung, über ihre Aufgaben hinaus, zu einem Anziehungspunkt aller Kinder im Ort zu entwickeln, indem er regelmäßig zu offenen Veranstaltungen einlädt. Der Verein übernimmt weitere Kindertagesstätten. Hierzu ist jeweils ein gesonderter Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen einzig und allein nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele anerkennt und unterstützt. Natürliche Personen können nur Mitglied im Verein sein, wenn sie:
    a) einen bestehenden Betreuungsvertrag zur Betreuung eines Kindes in einer der Kindertagesstätten der Elterninitiative Spatzennest e.V. haben (ein gültiger Vorvertrag ist dem gleichgestellt).
    b) einen bestehenden Arbeitsvertrag mit dem Verein haben oder eine Wahlfunktion im Verein ausüben.
    c) die Mitgliedschaft nach Erlöschen der Voraussetzungen a) bis b) auf Antrag des Mitgliedes durch den Vorstand für jeweils maximal ein Jahr verlängert wurde. Der Antrag hierzu muss innerhalb des letzten Monats vor Ablauf der Voraussetzungen a) bis c) gestellt worden sein.
  2. Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Alle Mitglieder der Fördervereine von zu übernehmenden kommunalen Kitas werden automatisch Mitglied im Verein Spatzennest e. V., wenn sie dies durch Erklärung an den Vorstand bekunden. Es besteht ein Aufnahmeanspruch. Es gelten die für alle Vereinsmitglieder gültigen Rechte und Pflichten.
  4. Natürliche Personen, die an der Förderung der Arbeit in den vom Verein geführten Kindertagesstätten interessiert sind, können als "Fördernde Mitglieder" vom Verein aufgenommen werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben nur beratende Stimme und sind verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten zur finanziellen Förderung der Kindertagesstätte beizutragen. Natürliche Personen, deren Mitgliedschaft nach Maßgabe des §3, Absatz 1, nicht mehr fortbesteht, aber weiter für die in der Satzung festgeschriebenen Ziele wirken möchten, können entweder den Antrag stellen, die Mitgliedschaft ein- oder mehrmalig bis zu einem Jahr zu verlängern oder förderndes Mitglied des Vereins zu werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

 

§4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Beitrag beträgt im Monat € 1,- (ein Euro).
  2. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31. Januar zu entrichten. Ausnahme bildet die voraussichtliche Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des laufenden Jahres. In diesem Fall ist der Mitgliedsbeitrag anteilig bis zum 31. Januar zu entrichten.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird eine einmalige Aufnahmegebühr von € 3,- (drei) bei der Aufnahme in den Verein erhoben.
  4. Bei juristischen Personen entscheidet der Vorstand über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
  5. Die Entgegennahme von Spenden gegen Quittung ist nur während des Bestehens der Gemeinnützigkeit des Vereins möglich.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    Bei juristischen Personen - mit ihrer Löschung
    Bei natürlichen Personen - mit ihrem Tod
    Bei juristischen und natürlichen Personen - mit dem Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich erklärt werden und wird nach drei Monaten zum jeweiligen Monatsende wirksam. Bis zum Tag des Austritts ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand ist und bleibt, so kann es durch den Vorstand gestrichen werden. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Verein bestehen. Eventuell überzahlter Beitrag wird nach einem Ausschluss zurückerstattet.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach mitgeteiltem Ausschluss Berufung durch das Mitglied eingelegt werden. Eine endgültige Entscheidung trifft dann die Mitgliederversammlung. Auch in diesem Fall wird der Mitgliedsbeitrag bis zum Tag der Erlöschung der Mitgliedschaft in voller Höhe entrichten.

 

§ 6 Organe und Einrichtungen

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschließendes Organ und zuständig für:

    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers
    Entlastung des Vorstandes
    Wahl des Vorstandes
    Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    Beschlussfassung über Gründung und Auflösung des Vereins
    Übernahme weiterer Kindertagesstätten

    Sie entscheidet über: Berufungsanträge bei Ausschluss,
    Aufnahme von Darlehen (ab 5.000 €)
    Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
    Beteiligung an Gesellschaften
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn dazu satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird. Bei einer durch den Vorstand beabsichtigten, fristlosen Entlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind zu hören und geben eine Empfehlung für oder gegen die fristlose Entlassung ab. Der Vorstand ist an diese Empfehlung nicht zwingend gebunden.
  7. Für jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die der Vorsitzende und der Schriftführer oder Protokollführer unterzeich­nen. Arbeitet der Vorstand ohne Schriftführer, wird für die Versammlung ein Protokollführer durch den Vorstand bestimmt.
  8. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Mitbestimmungsrechten arbeiten der Kita- und Hortausschuss; zudem werden Arbeitsgruppen eingerichtet. Ergebnisse der Arbeitsgruppen sowie des Kita- und Hortausschusses sind der Mitgliederversammlung vorzustellen und zu beschließen, wobei der Vorstand die Beschlüsse dann in seiner weiteren Arbeit umsetzt.

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
  2. Zum Vorstand gehören (mind. 2 Personen):
    Vorsitzende/r,
    Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
    sowie weitere von der MItgliederversammlung gewählte Mitglieder.
  3. Die Vollmacht (Handlungsvollmacht) erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechts­handlungen, die der Betrieb der Elterninitiative Spatzennest e.V. oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Dar­lehen (siehe §6 Abs. 3) und zur Prozessführung ist der Vorstand nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. Sonstige Beschränkungen der Hand­lungsvollmacht braucht der Vorstand nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Mitglie­derversammlung seine Handlungsvollmacht nicht auf einen anderen übertragen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er ist verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er ist der Mitgliederversammlung in jeder Weise rechenschaftspflichtig.
  5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung untereinander wird durch den Vorstand geregelt.
  6. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der festgelegten Amtsperiode ist möglich.
  7. Vorstandssitzungen finden vierteljährlich statt, tritt keine außergewöhnliche Situation ein, die eine Sitzung erforderlich macht.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gefasste Vorstands­beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und werden vom Vorstand unterzeichnet.
  9. Verschiedene Vorstandsämter in einer Person sind ausgeschlossen.
  10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
  11. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens nach 2 Jahren oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Entlassung oder durch Rücktritt. Sollte auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung kein Vorstand gewählt werden, bleiben die amtierenden Vorstandsmitglieder kommissarisch im Amt, jedoch nicht länger als 3 Monate nach Ablauf der 2-jährigen Amtsperiode.

 

§ 8 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung und Begründung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Befindet die Mitgliederversammlung, dass in diesem außerordentlichen Fall die Anzahl der anwesenden Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl zu gering ist, wird die Versammlung in zwei Wochen wiederholt, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist, auch bei geringer Anzahl der Mitglieder. Darauf ist bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 09.10.1991 auf der Gründungsversammlung des Vereins errichtet und mit Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 25.11.1992, 06.04.1995, 10.6.1998, 24.02.2000, 18.12.2001, 16.06.2003 und 09.12.2014 geändert.